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Informationen für Reiserückkehrer

Nach der Rückkehr aus Risikogebieten geht es erst einmal in die Quarantäne!

Bitte beachten Sie die bestehenden Regelungen für Reiserückkehrer, um die Anzahl von neuen COVID 19-Fällen nach den Herbstferien durch Reiserückkehrer möglichst gering zu halten.

 

Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland sind von Schülerinnen und Schülern die Regelungen der CoronaEinrVO zu beachten.

Die Liste der Risikogebiete wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht (www.rki.de/covid-19-risikogebiete). Wer daraus zurückkehrt, unterliegt einer 14-tägigen Quarantäne- (§ 3 CoronaEinrVO) sowie Meldepflicht beim Gesundheitsamt (§ 2 Abs. 1 CoronaEinrVO).

Die Quarantänepflicht entfällt lediglich bei Nachweis eines negativen Coronatests in Form eines ärztlichen Zeugnisses in deutscher oder englischer Sprache, das bei der Einreise vorliegt und nicht älter als 48 Stunden ist. Bei Durchführung eines Coronatests in Deutschland besteht die Quarantänepflicht bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Für weitere Details bitte ich um Beachtung des § 3 Abs. 3 CoronaEinrVO.

In den folgenden Links finden Sie den Erlass des Ministeriums der auf die Rechtslage im Zusammenhang mit Reisen in Risikogebiete und das bei Rückkehr einzuhaltende Verfahren hinweist und Informationsblätter in verschiedenen Sprachen.

 

 

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